Seit März 2017 können in Deutschland Cannabisblüten und Extrakte aus Cannabis per Betäubungsmittel-(BtM-) Rezept verordnet werden. Jeder Arzt – ausgenommen Zahn- und Tierärzte – darf Cannabis in pharmazeutischer Qualität bis zu einer Menge von 100 g pro Patient und Monat verschreiben.
Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ gibt keine speziellen Indikationen für eine Verordnung vor. Voraussetzung sind eine „schwerwiegende Erkrankung“ sowie die Einschätzung des behandelnden Arztes, dass das Mittel den Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflussen oder die Symptome lindern kann. Der Gesetzgeber verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen in diesem Fall zur Übernahme der Behandlungskosten.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wächst der Bedarf an medizinischem Cannabis stetig und kann – u. a. mangels ausreichender Produktionskapazitäten – derzeit kaum vollständig gedeckt werden.